Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, können dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit online anzeigen.