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Anzeige nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, können dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit online anzeigen. 

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Traunstein