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Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure; Informationen zur Eintragung bei der Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

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Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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Leistungsdetails

Auswärtige Beratende Ingenieure, d.h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" grundsätzlich nur führen, wenn sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Die auswärtigen Beratenden Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen, sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Über die Führung in dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister wird eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern.

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis. 

Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Baukammerngesetz möglich ist.

  • entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsland über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
  • Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (i.d.R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erforderlich)
  • nachfolgende dreijährige Berufspraxis
  • eingenverantwortliche und unabhängige Ausübung des Berufs

  • Abschlussurkunde der Hochschule
  • Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
  • Nachweise über eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung
  • Führungszeugnis
  • Führungszeugnis oder
    bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise über die rechtmäßige Niederlassung in einem solchen Staat und (bei nicht reglementierten Berufen) über die entsprechende Berufsausübung für ein Jahr innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre

Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure: 70 Euro

  • für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung, wenn keine Mitgliedschaft in einer deutschen Ingenieurkammer besteht;
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen zwei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen bei Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 08.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr