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Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragungen in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften.

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Bayerische Ingenieurekammer-Bau
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Leistungsdetails

Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" in ihrer Firma oder ihrem Namen nur führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen; sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis.

  • Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" bzw. "Beratender Ingenieur" im Namen der Gesellschaft zu führen
  • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
  • Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
    • Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben Beratender Ingenieure

  • entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsstaat (jeweils nur auf Verlangen der Behörde nach Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung)
  • Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Gesellschaftsvertrag oder Satzung
  • Nachweis über die Eintragung/Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister

keine

  • für den Antragsteller: Keine, vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung;
  • für die Behörde: Drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 08.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr