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Trink- und Abwasseranlage; Beantragung einer Härtefallförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte und Gemeinden bei der Sanierung von Trink- und Abwasseranlagen in Härtefällen mit Zuwendungen.

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Wasserwirtschaftsämter
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Leistungsdetails

Zweck

In Härtefällen werden Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gefördert, wenn diese zu unzumutbaren Belastungen von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen.

Gegenstand

Gefördert wird in Härtefällen

  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Nr. 2.2.1 RZWas 2021) und
  • der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen (Nr. 2.2.2 RZWas 2021),
  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken (Nr. 2.2.3 RZWas 2021),
  • der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband (Nr. 2.2.4 RZWas 2021) und
  • die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten (Nr. 2.2.5 RZWas 2021).

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Kommunen mit bis zu 20.000 Einwohnern, deren Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie Kommunalunternehmen, die Beiträge und/oder Gebühren bzw. Wasserpreise erheben; Unternehmen in Privatrechtsreform sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit eine Gebietskörperschaft zu 100% beteiligt ist.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Härtefallförderung erfolgt für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 RZWas 2021 längenabhängig mit festen Förderpauschalen. Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ergeben sich die Förderpauschalen anhand von Einwohnerzahlen. Die zuwendungsfähigen Kosten werden durch die im Bauausgabebuch nach Ausführung der Maßnahme vorgetragenen Ausgaben abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 RZWas 2021 ermittelt.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Die Härtefallförderung erfolgt mit festen Förderpauschalen (netto):

  • 120 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 80 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundleitung (keine Mindestförderung),
  • 150 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 300 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal und
  • 125 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundkanal (keine Mindestförderung),

Die Zuwendung wird auf mindestens 40 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 erhöhen sich die Förderpauschalen auf:

  • 180 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 225 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 450 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal,

Die Zuwendung wird ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 auf mindestens 70 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Daneben gibt es noch folgende Förderpauschalen:

  • 250 Euro je angeschlossenen Einwohner für die Anlagensanierung nach Nr. 5.4.3, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten,
  • 40 Euro je von einem Zweckverband aufgenommenen Einwohner nach Nr. 5.4.4, maximal 100.000 Euro und
  • 20 Euro je angeschlossenen Einwohner für Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 5.4.5 RZWas 2021, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal 50.000 Euro.

  • Verbundleitungen und –kanäle nach Nr. 2.2.2 RZWas 2021, sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 2.2.5 RZWas 2021 werden unabhängig vom Erreichen einer Härtefallschwelle gefördert.
  • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 wird die Förderung gewährt, wenn die nach Anlage 2 RZWas 2021 ermittelte Pro-Kopf-Belastung eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3 RZWas 2021 überschreitet.
  • Es können nur Vorhaben gefördert werden, die ab Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen worden sind (= erste Auftragsvergabe). Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 RZWas 2021 können erst nach baufachlicher Prüfung und Freigabe der Planung durch das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt förderunschädlich begonnen werden.
  • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

  • Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil) (2-fach)
  • Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen (2-fach)
  • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 RZWas 2021: Formblatt gemäß Anlage 2 RZWas 2021 (Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung) (2-fach)
  • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 einen Entwurf , aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung (2-fach)
    Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 einen Entwurf , aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung (2-fach)
  • Erklärung des Vorhabensträgers, ob er die Zuwendung an Dritte weiterleitet (2-fach)
  • Erklärung des Vorhabensträgers, ob er bzw. der Letztempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist (2-fach)
  • Antragsunterlagen Immissionsschutz je nach Einzelfall

    vgl. zur Art der Unterlagen §§ 3 ff 9. BImSchV (siehe Link "Rechtsgrundlagen")

  • Der Zuwendungsantrag ist beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu stellen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Aufnahme in das Härtefallprogramm. Das Wasserwirtschaftsamt erlässt den Zuwendungsbescheid.
  • Fördermittel können maximal einmal jährlich nach Vorlage einer Verwendungsbestätigung beim Wasserwirtschaftsamt abgerufen werden.
  • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) sind bis 31. Dezember 2024 befristet.

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 14.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz