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Ortsdurchfahrten; Festsetzung der Grenzen

Die Regierungen setzen die Grenze zwischen Ortsdurchfahrten und freien Strecken bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen fest.

Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke (Erschließungsbereich E) oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes (Verknüpfungsbereich V) dient. Die festgesetzte Ortsdurchfahrt hat rechtliche Bedeutung für die Straßenbaulast für den jeweiligen Straßenabschnitt.

Die Grenzen der Ortsdurchfahrt werden überwiegend durch weiße Schilder am Straßenrand (Aufschrift OD ggf. in Verbindung mit E für Erschließungsbereich oder V für Verknüpfungsbereich) bzw. noch durch Grenzsteine gekennzeichnet. Die straßenverkehrsrechtliche Ortsdurchfahrt (gelbe Ortstafel) wird nach Kriterien der StVO festgelegt und ist daher nicht immer mit der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt identisch.

 

Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen. Straßenbaulastträger/Gemeinden können eine Änderung oder eine erstmalige Festsetzung einer Ortsdurchfahrt beantragen.

Vor der Entscheidung werden der Straßenbaulastträger sowie die Gemeinde angehört.

keine

ca. 3 Monate

Die Festsetzungsentscheidung kann von den beteiligten Straßenbaulastträgern / Gemeinde angefochten werden.
Stand: 08.05.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr