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Der Freistaat nimmt nach Bayern zugewiesene Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen und jüdische Emigranten/Emigrantinnen auf, verteilt diese und bringt sie vorläufig unter.
Die/der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (Landesbeauftragte/r) ist auch zuständig für die Aufnahme und Verteilung von Spätaussiedlern/Spätaussiedlerinnen gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und deren Angehöriger gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG sowie von jüdischen Emigranten/Emigrantinnen.
Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen reisen nach ihrer Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt über das Grenzdurchgangslager Friedland nach Deutschland ein. Jüdische Emigranten/Emigrantinnen erhalten vor ihrer Einreise eine Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Nach der Verteilung auf Bayern durch das Bundesverwaltungsamt (bei Spätaussiedlern/Spätaussiedlerinnen, § 8 BVFG) bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bei jüdischen Emigranten/Emigrantinnen) verteilt die/der Landesbeauftragte gemäß § 127 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze die Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen und jüdischen Emigranten/Emigrantinnen auf die einzelnen Regierungsbezirke. Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen. Bei der Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden.
Die Regierungen stellen die unverzügliche Unterbringung der weitergeleiteten Personen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (meist sogenannte Übergangswohnheime) sicher. Die Unterbringung ist nur vorübergehend und soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein. Der Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.
Der Freistaat Bayern unterhält Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz (AsylG), welche durch die Regierungen errichtet und betrieben werden.
Die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden erfolgt nach Maßgabe der §§ 44 ff. Asylgesetz (AsylG) sowie der Vorschriften des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
Sie können in Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn Sie Ihr Aussiedlungsgebiet im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verlassen. Beachten Sie, dass Sie den Antrag grundsätzlich aus dem Aussiedlungsgebiet stellen müssen.