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Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS); Ernennung

Verbeamtetes Personal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) wird von der zuständigen Regierung ernannt.

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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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Leistungsdetails

Die Regierungen sind zuständige Ernennungsbehörden für das verbeamtete Personal an Grund-, Mittel-, Förderschulen, Schulen für Kranke sowie an beruflichen Schulen (ausgenommen Schulleiter/innen und Schulleiterstellvertreter/innen an beruflichen Schulen sowie Beamte und Beamtinnen an Beruflichen Oberschulen/Fachoberschulen). Zuständige Ernennungsbehörde für Schulleiter und Schulleiterinnen sowie für deren ständige Vertreter und weitere ständige Vertreter an beruflichen Schulen ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Ernennungen erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zur Begründung (Einstellung) eines Beamtenverhältnisses, zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei einer Beförderung bzw. Rückernennung.

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung müssen erfüllt sein.

Die Ernennung erfolgen nach haushaltsrechtlichen Vorgaben, Eignung und Befähigung.

Die Ernennungen erfolgen nicht „auf Antrag“.

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 19.04.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus