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Widerspruch

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes; Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides; Untätigkeitsklage beim Sozialgericht

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Bezirk Oberbayern