Wenn gefährliche Abfälle zur Beseitigung und/oder Verwertung anfallen und die jährliche Gesamtabfallmenge aller gefährlichen Abfälle mindestens 2 Tonnen beträgt, benötigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nachweispflichtige Abfallerzeuger eine Abfallerzeugernummer. Die Abfallerzeugernummer ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten oder einer Entsorgung zu beantragen.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Fürstenfeldbruck