Für die Entnahme von Oberflächenwasser oder Grundwasser (inkl. Uferfiltrat) ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG (beschränkte
Erlaubnis) erforderlich, die bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen ist.
Mit diesem Antrag wird im Vorfeld eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens die Prüfung beantragt, ob Oberflächenwasser (1. wasserwirtschaftliche Priorität) oder Uferfiltrat (2. wasserwirtschaftliche Priorität) zur Bewässerung genutzt werden kann. Die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser stellt die 3.
wasserwirtschaftliche Priorität dar. Die für einen Antrag auf Erlaubnis ggf. weiteren erforderlichen
Unterlagen sind mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Diese Vorprüfung ist einer Bohranzeige in jedem Fall beizulegen.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung bezüglich der benötigten Wasserentnahmemenge beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Klötzlmüllerstr. 3, 84034 Landshut, beraten zu lassen.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Landshut