In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Dies betrifft auch Maßnahmen in denkmalgeschützten Ensemble-Bereichen oder in der Nähe von Denkmälern.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Mühldorf a.Inn