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Für die Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO iVm der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten folgende Erfordernisse:
Achtung: In den Handwerken Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist eine Ausübungsberechtigung nach § 9 HwO nicht möglich.