Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hat zwei Voraussetzungen:
- Ausnahmefall: Antragsteller müssen einen Grund haben, weshalb die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeutet.
- Fertigkeiten und Kenntnisse: Antragstellende Personen müssen nachweisen, dass sie die zur selbstständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse haben.