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Assistent zur Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen

Die Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen gem. § 85 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV kann online übermittelt werden. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz