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Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine ganze Reihe von übertragbaren Krankheiten meldepflichtig. Damit soll eine weitere Ausbreitung der Erkrankung in der Bevölkerung verhindert werden. Aus diesem Grund werden verschiedene Personengruppen durch das Gesetz Mitwirkungspflichten auferlegt. Wenn Sie eine Gemeinschaftseinrichtung leiten (s. § 33 IfSG) sind Sie zu einer solchen Mitwirkung in der Weise verpflichtet, dass Sie dem örtliche Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, den Namen der betroffenen Person (Personal und/oder Betreueter/Bewohner) sowie die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen. Meldepflichtige Erkrankungen und Vorgänge entnehmen Sie bitte § 34 Abs. 1-3 IfSG.