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Gem. § 51 TrinkwV sowie der eingeleiteten Maßnahmen Wird der festgelegte technische Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. (s. auch Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung) erreicht, hat der Betreiber der Anlage dies dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich zu melden. Die festgelegte Grenze liegt bei 100KBE/100ml.