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Abschlussanzeige nach § 22 Abs. 4 EBV

Für mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische, die einer Voranzeige bedürfen, kann nach Abschluss der Baumaßnahme die Abschlussanzeige online übermittelt werden. 

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Ansbach