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Abschlussanzeige nach § 22 Abs. 4 EBV

Für mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische, die einer Voranzeige bedürfen, muss vom Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme eine Abschlussanzeige erfolgen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Ansbach