Wenn Sie für Ihren Hund, für den die Vermutung als Kampfhund gilt (Art. 37 Abs. 1 LStVG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit), nachweisen möchten, dass es sich bei dem Hund nicht um einen erlaubnispflichtigen Kampfhund handelt, können Sie ein Negativzeugnis beantragen.
Redaktionell verantwortlich: Stadt Augsburg