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Anzeigepflicht nach § 2 a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) 

Landratsamt Nürnberger Land

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, können die Aufnahme der Tätigkeit online anzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Nürnberger Land