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Anzeigepflicht nach § 2 a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) 

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, können die Aufnahme der Tätigkeit online anzeigen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Nürnberger Land