Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen (z. B. Ausschluss einer Beförderung bzw. Höhergruppierung oder Kündigung) zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ausnahmen von diesem Vertraulichkeitsgebot ergeben sich aus § 9 HinSchG.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Haßberge