Nach Art. 2 Feiertagsgesetz (FTG) sind „öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist“.
Über dieses Formular beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung für Arbeiten dieser Art nach Art. 5 Feiertagsgesetz.
Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Donauwörth