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Antrag auf Spielhallen-Erlaubnis

Sie können die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle online beantragen.

Gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens der Erlaubnis.

Als solches gilt ein Unternehmen, das ausschließlich oder zum überwiegenden Teil der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele gemäß § 33c Abs. 1 S. 1 GewO, § 33d Abs. 1 S. 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen