Wenn Sie noch keinen Waffenschein beantragt haben, können Sie diesen hier beantragen.
Ausnahme: Dieser Antrag gilt nicht für die Erteilung eines Waffenscheins nach § 28 WaffG (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal).
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Ebersberg