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Der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft kann online beantragt werden. Die in Art. 4 Absatz 3 AufnG genannten Personen sind in der Regel zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft oder dezentralen Unterkunft berechtigt, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand vor. Diese grundsätzlich zum Auszug berechtigten Personengruppen haben eine anderweitige Unterkunft nachzuweisen, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen und den Auszug mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.