Es besteht grundsätzlich Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung, d.h. eine Abmeldung (inkl. Abholung der Behälter) kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn keine Person mehr mit Hauptwohnsitz in dem Anwesen gemeldet ist bzw. wenn das Gewerbe abgemeldet ist.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Main-Spessart