Wenn Sie gem. § 37a Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Schusswaffe oder ein wesentliches Waffenteil an eine andere Person überlassen haben und die Waffe oder das wesentliche Waffenteil aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist, können Sie hier die Anzeige vornehmen.
Die Waffenbesitzkarte ist für einen Austrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Mühldorf a.Inn