Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine Schusswaffe oder ein wesentliches Waffenteil erworben haben, können Sie hier die Anzeige vornehmen.
Der Erwerb von Schusswaffen ist innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Die Waffenbesitzkarte ist für einen Eintrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Mühldorf a.Inn