Wenn Sie gem. § 34 Abs. 2 WaffG eine Waffe oder wesentliche Waffenteile an eine/n Person/Waffenhändler/Firma überlassen haben und die Waffe oder das wesentliche Waffenteil aus Ihrer Waffenbesitzkarte auszutragen ist, können Sie hier die Anzeige vornehmen. Die Waffenbesitzkarte ist für einen Austrag in Ihrer Waffenbehörde vorzulegen.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen