Wenn Sie noch keinen Waffenschein beantragt haben, können Sie diesen hier beantragen.
Ausnahme:
Dieser Antrag gilt nicht für die Erteilung eines Waffenscheins nach § 28 WaffG (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal) sowie für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins (Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Mühldorf a.Inn