Wenn Sie eine Waffenbesitzkarte besitzen und gemäß § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 6 des WaffG eine komplette Schusswaffe, ein wesentliches Waffenteil oder einen Schalldämpfer erworben haben, können Sie hier die Anzeige vornehmen.
Redaktionell verantwortlich: Stadt Rosenheim