Wer gewerbsmäßig direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln hat oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, braucht vor Antritt seiner Tätigkeit eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder von einer oder einem vom Gesundheitsamt beauftragten Ärzt*in.
Redaktionell verantwortlich: Landeshauptstadt München