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Antrag auf Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag

Stadt Straubing

Das Aufstellen von Geldspielgeräten, Unterhaltungsspielgeräten u. Ä. in Spielhallen, Verbundspielhallen etc. bedarf neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis außerdem einer glückspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und Art. 9 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV).

Mit diesem Onlineformular können Sie die erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Stadt Straubing