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Wurde Ihr alter Papierführerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, benötigen Sie für den Umtausch in den Kartenführerschein oder für die Eintragung als Begleitperson (BF17) die Karteikartenabschrift von der Behörde, die den letzten, aktuell in Besitz befindlichen Führerschein ausgestellt hat.
Bei EU-Kartenführerscheinen in Scheckkartenformat, die seit dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, ist eine Karteikartenabschrift nicht erforderlich. Die Daten von Ihnen sind bereits im Zentralen Fahrerlaubnisregister hinterlegt.