Eine Änderungsmaßnahme kann nur dann nach § 35 Abs. 4 KrWG angezeigt werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 15 Abs. 2 KrWG offensichtlich gering sind. Ansonsten ist eine Genehmigung nach § 35 KrWG zu beantragen. Die Anzeige kann online übermittelt werden.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Ansbach