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Die Leistungen können für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angefordert werden, wenn diese eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Gleiches gilt für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen. Unter dem Begriff "Kindertageseinrichtung" sind sowohl Kindergärten als auch alle anderen Formen der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder ähnlichen Einrichtungen zu verstehen.
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind, gewährt werden.