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Trägerwechsel nach Art. 20 Abs. 1 BayKrG

Sie können das Trägerwechselverfahren nach Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) online abwickeln.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben