Logo Bayernportal

Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz

Sie können die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 12 Gaststättengesetz (GastG) online beantragen.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Weilheim i.OB