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Meldung als Lebensmittelunternehmer

Meldung als Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Um eine weitgehende Überwachung der Lebensmittelkette einschließlich der Primärproduktion sicherzustellen, hat die EU eine Registrierpflicht des Lebensmittelunternehmers eingeführt. Alle Lebensmittelunternehmen sind daher der zuständigen Behörde zwecks Eintragung zu melden. Auch wichtige Änderungen der Tätigkeit oder die Abmeldung eines Betriebes sind anzeigepflichtig, um die Kenntnisse über die Betriebe stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Stadt Ansbach