Für erwachsene Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ist ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen (§ 30 Abs. 5 SGB XII).
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Starnberg