Wenn Sie noch keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe erhalten haben, können Sie dies hier beantragen.
Eine Auflistung der erlaubnisfreien Fälle ist § 12 Abs. 4 WaffG zu entnehmen. Bitte halten Sie im Zweifel Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde.
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