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Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann einem Schulkind aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule als der des Wohnortes (zuständige Sprengelschule) gestattet werden. Dazu muss ein Gastschulantrag bei der Wohnortgemeinde gestellt werden. An dem Antrag werden die neue und die bisherige Schule sowie der Schulaufwandsträger der neuen Schule beteiligt. Die Entscheidung trifft die Wohnortgemeinde. Zwingende persönliche Gründe können sich hierbei auf die Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten beziehen. Für die Fahrtkosten zum Unterricht müssen die Erziehungsberechtigten selbst aufkommen.