Diese Bescheinigung dient zum Nachweis, dass dem Ausländer und seiner Familie ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Dieser Nachweis muss nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Zwecke der Erteilung von Aufenthaltstiteln, zu Besuchszwecken und im Rahmen des Familiennachzuges zu Ausländern, geführt werden. Es wird deshalb gebeten, diese Bescheinigung gewissenhaft und sorgfältig auszufüllen.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Donau-Ries