Gemäß § 47 Abs. 1 SGB VIII hat der Träger u.a. Name und Berufsqualifikation von Leitung und Betreuungskräften zu melden. Jede Änderung ist unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber, der zu Personalmeldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGBN VIII verpflichtet ist, Ihre Beschäftigten über die Datenübermittlung informieren müssen.
Diese Information muss bei Neueinstellungen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgen; bei bereits eingestellten Personen sollte die Information nachgeholt werden.
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Starnberg