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Antrag auf vorübergehende Grundwasserabsenkung nach Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG

Je nach Art und Umfang der Grundwasserbenutzung bedarf es einer Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayWG (vereinfachtes Verfahren mit Gutachten der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft und Zulassungsfiktion) oder nach Art. 15 Abs. 1 BayWG (beschränkte Erlaubnis mit Fachgutachten des Wasserwirtschaftsamt Kempten).

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Ostallgäu