Eine Gebührenbefreiung/Gebührenermäßigung des Führungszeugnisses oder auch in anderen Verwaltungstätigkeiten ist nur möglich, bei nachgewiesener Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) oder aus Billigkeitsgründen des Antragstellers gem. § 10 JVKostG. Wichtig ist, dass stets ein Nachweis über die Mittellosigkeit dem Antrag beigefügt wird.
Redaktionell verantwortlich: Gemeinde Fürstenstein