Der Besitzer hat der Bestandsanzeige Nachweise über die rechtmäßige Herkunft des Exemplars beizufügen (z.B. Kaufurkunden, Herkunftsbescheinigungen, EG-Bescheinigungen etc.), um eine Besitzberechtigung nachzuweisen (§ 46 BNatSchG).
Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Amberg-Sulzbach