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Bohranzeige für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG und Art. 30 BayWG

Jeder Erdaufschluss, bei dem das Antreffen von Grundwasser zu erwarten ist (z. B. Niederbringen eines Gartenbrunnens, Bohrungen für Untergrunderkundungen), muss mindestens 1 Monat vorher beim Landratsamt Rosenheim angezeigt werden.

Weitere Informationen und zuständige Stelle

Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Rosenheim